AKTUELLES
01 / 2012 / Pfändungsschutz – P-Konto eröffnen!
Existenzsichernde Geldleistungen wie z.B. ALG II oder Grundsicherung sind ab 1. 01. 2012 auf Girokonten nicht mehr vor dem Gläubigerzugriff sicher. Sie können nur durch das Einrichten eines speziellen Pfändungsschutzkontos (P-Konto) dem Zugriff entzogen werden.
Bisher: 14-Tages-FristBislang durften Gläubiger nur in begrenztem Umfang Girokonten pfänden. Das betraf Geldbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen wie z.B. Kindergeld und Sozialleistungen. Diese Beträge waren für 14 Tage seit der Gutschrift auf dem Konto nicht pfändbar (§ 55 SGB I). Die Bank durfte das Geld also trotz Kontopfändung innerhalb der 14-Tages-Frist nicht an die Gläubiger auszahlen.
Das ist nun anders. Die gesetzliche Regelung des § 55 SGB I wurde mit Wirkung ab 1. 01. 2012 aufgehoben.
Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten
Existenzsichernde Geldleistungen können nur noch durch das Einrichten eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) dem Gläubigerzugriff entzogen werden. Das betrifft Geldleistungen wie z.B. ALG II oder Grundsicherung, Renten, staatliches Kindergeld oder Teile des Arbeitseinkommens.
Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Auch wenn noch keine Schulden bestehen, kann jede Person bei Bank oder Sparkasse ein solches P-Konto einrichten lassen.
Was tun im Pfändungsfall?
Ohne P-Konto können seit diesem Jahr Gläubiger Arbeitseinkommen oder ALG II pfänden. Wer davon betroffen ist, sollte sich an sein Jobcenter wenden. Es muss in diesem Fall aushelfen, wenn sonst kein Einkommen oder Vermögen zur Überbrückung der Notlage vorhanden ist.
01 / 2012 / Alles Gute im neuen Jahr!
Wir wünschen all unseren Mandantinnen und Mandanten, GeschäftspartnerInnen und Freunden ein erfolgreiches Jahr 2012 mit viel Freude und Gesundheit.
Unsere Kanzlei beginnt das neue Jahr mit personellen Veränderungen – zusammen mit Anja Theuerkorn arbeitet nun Kristina Schwalbe im Sekretariat.
25.11.2011 Internationaler Gedenktag "Nein zu Gewalt an Frauen"
23.11.2011, 19:00 Uhr
Kachelmann und die Folgen: Konsequenzen aus einem öffentlichen Strafprozess
Vortrag und Diskussion, Universität Leipzig, Seminargebäude, Raum S202
von udn mit Susanne Hampe - Frauen für Frauen e.V., Dr. Antje Schumann -Juristische Fakultät, Oferhilfe Sachsen e.V., Nebenklagevertreterinnen
Welche Folgen hat der Kachelmann-Prozess für die von sexueller Gewalt betroffenen Frauen? Wie kann eine gerechte Strafverfolgung von männlichen Sexualstraftätern aussehen? Wie können Frauen ermutigt werden, Vergewaltigungen anzuzeigen? Was ist notwendig, damit zukünftig Frauen in einem Vergewaltigungsprozess keine Retraumatisierung erfahren und hilfreich begleitet werden können?
08/ 2010 / Gemeinsames Sorgerecht für Unverheiratete – Was bedeutet das geplante Gesetz für die Mütter?
Wer soll das Sorgerecht erhalten, wenn die Eltern nicht verheiratet sind? – Künftig Mutter und Vater. Die gemeinsame Sorge für das Kind soll gesetzlicher Regelfall werden. Und ab sofort können Väter vor Gericht ihr Sorgerecht klären lassen. Streitfälle und Widersprüche sind dadurch vorprogrammiert.
Neues Gesetz Anfang 2011 erwartet
Ohne Einverständnis der Mutter konnten unverheiratete Väter bis heute nur in Ausnahmefällen das Sorgerecht erhalten. Diese Praxis ist jedoch verfassungswidrig und diskriminiert Väter, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in seinem Urteil vom 03.08.2010 feststellt. Nun soll ein neues Gesetz geschaffen werden, wonach Eltern ohne Trauschein das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Wie das Gesetz aussehen wird, ist noch offen.
Übergangsregeln unklar
Zum jetzigen Zeitpunkt haben ledige Väter keinen automatischen Anspruch auf Sorgerecht. Allerdings können sie wegen der geplanten Gesetzesänderung heute schon aktiv werden und vor Gericht um das gemeinsame Sorgerecht streiten. Wie Familiengerichte solche Fälle entscheiden können, ist noch unklar.
Familienanwältinnen beraten in Streitfragen
Sollten Sie und Ihre Familie von der geplanten Neuregelung betroffen sein, beraten und vertreten Sie die Familienanwältinnen Nadine Maiwald und Ina Feige aus dem Anwältinnenbüro Leipzig.
07/2010 / Lohndumping kann Straftat sein
Arbeitgeber, die verbindlich festgesetzte Mindestlöhne nicht zahlen, müssen nicht nur Bußgelder fürchten, sondern auch mit der Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren rechnen. In diesem Sinne hat das Landgericht Magdeburg am 29.06.2010 einen Arbeitgeber zu einer Geldstrafe verurteilt, der viel zu geringe Löhne zahlte.
Wer ist betroffen?
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und wird häufig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt. Häufig haben jedoch die Beschäftigten keine Chance, eigene Gehaltsvorstellungen durchzusetzen. In einigen Branchen regeln Tarifverträge einen verbindlichen Mindestlohn, der nicht unterschritten werden darf. Solche für allgemein verbindlich erklärten Mindestlohntarifverträge existieren derzeit z.B. im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, in der Gebäudereinigung, den Wäschereidienstleistungen und in der Briefdienstleistung.
Strafbare Ausbeutung
Zahlt die Firma in diesen Fällen weniger als den verbindlichen Mindestlohn, haben die Beschäftigten – auch wenn sie den Arbeitsvertrag zu einem geringen Lohn unterschrieben haben – einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des vollen Mindestlohnes. Arbeitgeber, die sich nicht an verbindliche Mindestlöhne halten, riskieren nicht nur Nachzahlungen und Bußgelder, sondern zudem strafrechtliche Verfolgung.
Maßgebendes Urteil
Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 29.06.2010 (Aktenzeichen 21 NS 17/09) einen Arbeitgeber zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die bei ihm beschäftigten Reinigungskräfte mit geringsten Stundenlöhnen abspeiste, nämlich bis in den 1 €-Bereich hinein, obwohl der verbindliche Mindestlohn bei 7,68 € pro Stunde lag. Weil dieser Arbeitgeber auch die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung) nur aus den tatsächlich gezahlten geringen Löhnen und nicht aus dem verbindlichen Mindestlohn bezahlte, hat er sich nach § 266a Strafgesetzbuch wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Im konkreten Fall ist den Sozialkassen ein Schaden von insgesamt mehr als 100.000 € entstanden.
01/2010 / Online-Scheidung – gut und günstig?
Partnersuche im Internet ist gang und gäbe. Wieso also nicht auch die Trennung online besiegeln? Scheidungswillige werden dementsprechend mit dem Stichwort „Online-Scheidung“ oder „Internet-Scheidung“ umworben. Das Verfahren per Mausklick soll Anwaltstermine überflüssig machen, Nerven sparen und schließlich auch weniger kosten als die Scheidung „offline“.
Formulare statt Beratung
Bei der Online-Scheidung wird die Ehe per E-Mail-Kontakt und über standardisierte Formulare abgewickelt. Das mag einige Termine einsparen, an Ablauf und Dauer des Scheidungsverfahrens ändert sie nichts. Im Schnitt werden 10 Monate gebraucht, oft auch länger, um alle Folgen der Scheidung zu regeln. Auch das Ende der Online-Scheidung entspricht dem „Offline“-Verfahren: zum Termin vor Gericht müssen beide Partner erscheinen, um die Scheidung zu vollziehen.
Vorteil Kostenersparnis?
Scheidungen sind gerichtliche Verfahren. Die Kosten dafür richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Diese Gebühren sind also gesetzlich festgelegt und dürfen nicht unterschritten werden. Deshalb ist die versprochene Kostenersparnis durch Internet-Scheidungen fraglich.
Unser Fachwissen zum Nutzen der Mandantinnen
Mit all unserer Erfahrung geben wir unseren Mandantinnen im Scheidungsverfahren wertvolle Hilfe, damit alle Folgen einer Trennung bedacht werden. Das betrifft das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder genauso wie Versorgungsausgleich, Immobilienbesitz, Geschäfte oder anderes Vermögen. Ihre Möglichkeiten erörtern wir am besten bei einem ersten Beratungsgespräch, und das auf die gute altmodische Art – „offline“ in unserer Kanzlei.
09/2009 / Patientenverfügung neu geregelt – selbstbestimmt bis ans Lebensende
Wie bestimme ich über meine medizinische Versorgung, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Mit Patientenverfügungen legen Sie heute fest, was im Falle von Unfall, Krankheit und Leiden mit Ihnen geschieht. Grundlage ist das Betreuungsgesetz, das seit September 2009 geändert ist.
Verbindliche Entscheidungen
Ihre Patientenverfügung gilt künftig ohne Einschränkung, das heißt unabhängig von Lebensphase oder Art und Stadium der Erkrankung. Doch wie formulieren Sie so, dass die behandelnden Ärzte auch genau verstehen, wie Sie es gemeint haben? Damit das gelingt, unterstützen wir Sie beim Verfassen Ihrer Verfügung.
Person des Vertrauens
Wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können, übernimmt ein Vormund diese Rolle. Sie können heute selbst entscheiden, wer das sein soll. Dafür können Sie in einer Betreuungsverfügung eine vertraute Person dazu bevollmächtigen (und andere Personen ausdrücklich ausschließen). Dieser Vormund setzt dann Ihre Wünsche um und ist selbstverständlich auch an Ihre Patientenverfügung gebunden.
Wenn Sie bereits eine Patientenverfügung verfasst haben, prüfen wir gerne für Sie, ob die darin getroffenen Regelungen nach der Gesetzesänderung noch wirksam sind.